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EU-Regelung für Erbsachen – ein Leitfaden für Expats in Ungarn

 

Seit dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft, eine Rechtsnorm die Nachlassverfahren in Europa gravierend verändert.

 

Warum wurde eine EU-weite Regelung verabschiedet?

 

Immer mehr EU-Bürger ziehen in einen anderen EU-Staat um dort zu leben, zu arbeiten, oder eben eine Familie zu gründen. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung waren bei Erbfällen oft die Behörden von mehreren Ländern rechtlich befugt und man musste das Recht mehrerer Länder anwenden, da der Erblasser nicht im Staat seiner Staatsangehörigkeit lebte und/oder Vermögen in mehreren EU-Ländern hatte. Das hieß, dass die Betroffenen oft mehrere Nachlassverfahren in verschiedenen Ländern eröffnen mussten und das Recht mehrerer Staaten zu beachten hatten. Dadurch waren solche Verfahren mit hohen Kosten verbunden, dauerten lange und oft gab es sogar einander wiedersprechende Entscheidungen von den Behörden verschiedener Staaten.

Das alles soll mit der Erbschaftsverordnung vereinfacht werden. Was sind also die Regeln?

 

Anzuwendendes Recht

 

Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Das heißt also, dass z.B. für den Nachlass eines Deutschen, der zur Zeit seines Todes den gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hatte, das ungarische Erbrecht maßgebend sein wird.

Beispiel: Herr Schmidt aus Mainz lebt mit seiner Frau seit zwei Jahren in Siófok, Ungarn. Er hat ein Bankkonto in Deutschland, ein Haus in Ungarn und ein Wochenendhaus an der französischen Riviera. Herr Schmidt stirbt in Deutschland.

Ergebnis: Da Herr Schmidt zur Zeit seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hatte, wird das Nachlassverfahren bezüglich seines gesamten Nachlasses (auch des Vermögens in Deutschland) nach ungarischem (materiellen) Recht abgewickelt.

Die EU-ErbVO erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich. Hier wie auch in Drittstaaten (z. B. der Schweiz) gelten weiterhin die allgemeinen Regelungen des Internationalen Privatrechts.

 

Rechtswahl

Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

Falls jemand mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann er das (materielle) Recht aller dieser Staaten wählen. Die Rechtswahl kann selbst im Testament oder in einem gesonderten Dokument bestimmt werden, sie hat jedoch keinen Einfluss darauf, die Behörden welchen Staates den Nachlass abwickeln!

Wichtig ist weiterhin, dass immer nur ein Recht für den gesamten Nachlass anwendbar wird unabhängig davon in welchem Mitgliedstaat sich die einzelnen Vermögenselemente befinden.

Falls Herr Schmidt in unserem Beispiel ein gültiges Testament erstellte, in dem er veranlasst hat, dass für seinen Nachlass das deutsche Recht maßgebend sein soll, wird das Nachlassverfahren nach deutschem (materiellen) Recht abgewickelt.

 

Zuständigkeit

Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Unter Gericht ist hier nicht nur das Gericht im gewöhnlichen Sinne zu verstehen, sondern jede Behörde, die in einem Land in Erbsachen Entscheidungen treffen kann (das kann in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein)

Das heißt, dass sogar bei einer Rechtswahl nur das anzuwendende Recht gewählt werden kann, und nicht die für das Nachlassverfahren zuständige Behörde (bzw. Gericht).

Herr Schmidt in unserem Beispiel hatte zur Zeit seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn. Er hatte ein Testament, in dem er das deutsche Recht für sein Nachlass bestimmt hatte. Sein Nachlassverfahren wird bezüglich seines gesamten Nachlasses (also betreffend sein Vermögen in Deutschland, Frankreich und Ungarn) nach deutschem Recht aber von einem ungarischen Notar abgewickelt. In diesem Fall wird das Nachlassverfahren lange dauern, denn der ungarischer Notar kennt das deutsche Erbrecht wahrscheinlich nicht. Ohne Rechtswahl würde ein ungarischer Notar das Nachlassverfahren nach ungarischem Recht viel schneller abwickeln.

 

Europäisches Nachlasszeugnis

Mit der Europäischen Erbrechtsverordnung wurde auch ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Mit diesem Zeugnis kann der Erbe seinen Rechtsstatus nachweisen.

Die Erben von Herrn Schmidt leben in unserem Beispiel in Deutschland. Nach dem Tod von Herrn Schmidt können die Erben von dem ungarischen Notar ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen, das in Deutschland und auch in Frankreich anerkannt wird.

Dieses Zeugnis können die Erben von Herrn Schmidt als Nachweis ihres Status als Erbe dem französischen Grundbuchamt und der deutschen Bank vorlegen und den Eigentümerwechsel eintragen lassen.

 

Ungarisches Erbrecht

 

Alle EU-Bürger, die in einem von ihrer Staatsangehörigkeit abweichenden EU-Mitgliedstaat leben, sollten überlegen, welche Folgen die Europäische Verordnung für sie mit sich bringt. Herr Schmidt in unserem Beispiel hatte die Wahl, mit einem Testament das deutsche Recht für seine Erbschaft zu bestimmen, ein Testament ohne Rechtswahl zu erstellen oder einfach ohne Testament sich auf das Ungarische Erbrecht zu verlassen. Welche Wahl für ihn optimal ist kommt darauf an, das Recht welchen Staates seinen Nachlassvorstellungen am besten entspricht.

Aus diesem Grund ist es immer zu empfehlen, dass EU-Expats einen Juristen (Rechtsanwalt) konsultieren, der das lokale Erbrecht kennt, um entscheiden zu können ob man ein Testament (bzw. ein neues Testament) erstellt, die Rechtswahl trifft oder nicht, usw.

Obwohl es nach ungarischem Recht durchaus möglich ist ein Testament selbst zu erstellen, schlage ich dies nicht vor; denn das Risiko ist zu groß, dass wegen formeller Mängel das gesamte Testament oder aus inhaltlichen Gründen wichtige Bestimmungen dessen ungültig werden.

Aus den Vorstehenden wird deutlich, dass für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Ungarn unerlässlich ist, die bedeutendsten Regeln des ungarischen Erbrechts zu kennen. Hier also die wichtigsten Regelungen des Ungarischen Erbrechts in Stichpunkten ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Testament

Aufgrund des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches steht es dem Erblasser frei, im Hinblick auf seinen Tod über seinen Nachlass oder einen Teil davon per Testament zu verfügen.

Demzufolge erstreckt sich die Verfügungsfreiheit von Todes wegen auf das gesamte Vermögen des Erblassers. Das ungarische Recht kennt zwar die rechtlichen Regelungen des Pflichtteils, aber es macht diesen Pflichtteil zu einer Forderung mit Rechtsnatur einer Obligation, die der Anspruchsberechtigte gegen den Erben geltend machen kann, wobei der Anspruch nach fünf Jahren verwirkt wird.

Falls ein Testament vor einem ungarischen Anwalt unterfertigt wurde, kann es der Anwalt ins Testamentregister der Anwaltskammer (oder der Notarkammer) hinterlegen.

Berliner Testament

Das während des Bestehens der Lebensgemeinschaft errichtete, im selben Dokument festgehaltene schriftliche Testament von Ehegatten ist laut 7:23 § (2. Abs.) des ungarischen BGB gültig, vorausgesetzt, dass es die formellen Vorschriften des Gesetzes erfüllt.

Gesetzliche Erbfolge:

Ähnlich wie im Recht anderer Länder kommt auch in Ungarn die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung falls kein Testament (oder Erbvertrag) vorliegt. (Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt)

  • Gesetzlicher Erbe ist in erster Linie das Kind des Erblassers. Mehrere Kinder erben pro Kopf zu gleichen Teilen. Anstelle eines aus der Erbfolge weggefallenen Kindes oder ferneren Abkömmlings erben untereinander zu gleichen Teilen die Kinder der Weggefallenen.
    • Dem Ehegatten des Erblassers steht neben dem Abkömmling als Erben Folgendes zu:
      • ein lebenslanges Nießbrauchrecht an der mit dem Erblasser gemeinsam bewohnten Wohnung und den dazugehörenden Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie
      • ein Kindesteil aus den weiteren Teilen des Nachlasses.
    • Wenn es keine Abkömmlinge gibt oder sie nicht erben dürfen, erbt der Ehegatte des Erblassers
      • die mit dem Erblasser gemeinsam bewohnte Wohnung und die dazugehörenden Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände.
      • Die Hälfte des restlichen Nachlasses erbt der Ehegatte des Erblassers, die andere Hälfte erben die Eltern des Erblassers pro Kopf zu gleichen Teilen. Anstelle eines aus der Erbschaft weggefallenen Elternteils erben der andere Elternteil und der Ehegatte des Erblassers pro Kopf zu gleichen Teilen.
    • Wenn es keine Abkömmlinge und keinen Ehegatten gibt oder sie nicht erben dürfen, erben die Eltern des Erblassers pro Kopf zu gleichen Teilen. Anstelle des aus der Erbfolge weggefallenen Elternteils erben dessen Abkömmlinge auf die gleiche Art und Weise, wie anstelle des Kindes dessen Abkömmlinge.
    • Wenn es keine Abkömmlinge, keinen Ehegatten bzw. keine Eltern und Abkömmlinge der Eltern gibt oder sie nicht erben dürfen, sind die gesetzlichen Erben zu gleichen Teilen die
    • Großeltern des Erblassers. Anstelle des aus der Erbfolge weggefallenen Großelternteils erben dessen Abkömmlinge ebenso, wie anstelle des weggefallenen Elternteils dessen Abkömmlinge.

Unser Beispiel: Nehmen wir an, dass Herr Schmidt kein Testament hinterlassen hat, d.h. dass sein Nachlass nach ungarischem Recht abgewickelt wird.

Das mit seiner Frau zusammen bewohnte Haus wird 50:50 von den beiden Kindern von Herrn Schmidt geerbt, Frau Schmidt wird ein lebenslanges Nießbrauchrecht an der mit dem Erblasser gemeinsam bewohnten Liegenschaft und den dazugehörenden Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen bekommen. Der Rest des Vermögens wird im Verhältnis 1/3-1/3-1/3 von den beiden Kindern und Frau Schmidt geerbt.

 

Der Voraus (Erbfolge nach „Linien“ oder „Zweigen“)

Eine Spezialität des ungarischen Erbrechts ist der s.g. Voraus, der sich in vielen Fällen sehr sinnvoll erweist. Der Zweck dieser traditionellen Institution ist zu verhindern, dass Familienvermögen ungerechtfertigt in eine andere Familie geraten. Es ist sinnvoll, dass beispielsweise in dem traurigen Fall, wenn der Ehemann eine Woche nach der Eheschließung in einem Unfall stirbt, die von den Eltern des Ehemannes geerbten Vermögenteile nicht an die Witwe (und später deren Familie) weitergehen, sondern an die Familie (z.B. die Eltern oder die Geschwister) des Ehemannes (Ohne dieser Regelung wäre in einem solchen Fall das von der Familie des Ehemannes stammende Vermögen zum Beispiel von den Geschwistern der Ehefrau und nicht von den Geschwistern des Ehemannes geerbt). Die Witwe erbt in diesem Fall lebenslanges Nießbrauchrecht an dem Voraus (dem Vermögen das der Familie des Ehemannes zurückgeht).

Die gesetzliche Regelung des ungarischen BGB lautet wie folgt:

Ist nicht der Abkömmling des Erblassers der gesetzliche Erbe, fallen Vermögensgegenstände, die dem Erblasser von einem seiner Vorfahren durch Erbschaft oder Schenkung zugefallen sind, in den Voraus. Der Voraus bezieht sich auch auf Vermögensgegenstände, die der Erblasser von einem Bruder bzw. einer Schwester oder von deren Abkömmling geerbt oder geschenkt bekommen hat, sofern der Bruder bzw. die Schwester oder deren Abkömmling die Vermögensgegenstände von ihrem mit dem Erblasser gemeinsamen Vorfahren geerbt oder geschenkt bekommen hat. Den Vorauscharakter der Vermögensgegenstände muss nachweisen, wer diese unter diesem Titel erben würde.

Der Elternteil erbt die Vermögensgegenstände, die von ihm oder seinen Vorfahren auf den Erblasser übergegangen waren. Anstelle des wegfallenden Elternteils erben seine Abkömmlinge nach den allgemeinen Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Wenn sowohl der zur Erbschaft der zum Voraus gehörenden Vermögensgegenstände berechtigte Elternteil als auch seine Abkömmlinge weggefallen sind, erbt der Großelternteil; ist auch er weggefallen, erben entferntere Vorfahren des Erblassers die Vermögensgegenstände, die von ihnen oder ihren Vorfahren auf den Erblasser übergegangen waren.

Dem Ehegatten steht an dem zum Voraus gehörenden Vermögen ein lebenslanges Nießbrauchrecht zu.

Es ist zu betonen, dass die Anwendung der Vorschriften für den Voraus (die Erbfolge nach Linien) nur erfolgen kann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Wenn der Erblasser gesetzlich erbberechtigte Abkömmlinge hinterlässt, gelten die allgemeinen Vorschriften für die gesetzliche Erbfolge.

Beispiel: Nehmen wir an, dass Herr Schmidt keine Kinder und kein Testament hatte. Das Wochenendhaus, das Herr Schmidt von seinen Eltern geerbt hat, wird nach ungarischem Recht als Voraus von Herrn Schmidts Bruder geerbt. Frau Schmidt erbt ein lebenslanges Nießbrauchrecht der französischen Liegenschaft.

 

Pflichtteil

Ausschluss von der Erbfolge

Der Erblasser kann die Person, die sein gesetzlicher Erbe ist oder dazu werden kann, durch Einsetzung einer anderen Person als Erbe oder mit einer im Testament getätigten ausdrücklichen Erklärung aus der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Die Ausschließung muss nicht begründet werden.

Aus dem gesetzlichen Erbteil über dem Pflichtteil kann die zum Pflichtteil berechtigte Person ausgeschlossen werden.

Ein Pflichtteil steht dem Abkömmling, dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers zu, wenn diese beim Erbfall gesetzliche Erben des Erblassers sind oder das mangels letztwilliger Verfügung wären.

Unter dem Titel „Pflichtteil“ steht der zum Pflichtteil berechtigten Person ein Drittel dessen zu, was ihr – nach der Berechnungsgrundlage des Pflichtteils berechnet – als dem gesetzlichen Erben zustehen würde.

Der eine Sohn von Herrn Schmidt, Alex, der aus der ersten Ehe von Herrn Schmidt stammte, hatte seit vielen Jahren sehr wenig Kontakt mit seinem Vater. Herr Schmidt hat in seinem Testament veranlasst, dass Alex aus der Erbe ausgeschlossen wird. Alex steht dennoch ein Drittel des Nachlasses zu, den er ohne Testament geerbt hätte. Hätte Herr Schmidt eine Rechtswahl des deutschen Rechts getroffen, wäre der Pflichtteil von Alex höher gewesen.

Der Ausschluss von der Erbfolge soll nicht mit der Enterbung verwechselt werden. Die enterbte Person ist nicht zum Pflichtteil berechtigt und kann gar nichts erben. Eine Enterbung hat jedoch sehr strenge Bedingungen, diese sind sehr ähnlich wie im deutschen oder österreichischem Recht.

Kein Pflichtteil steht jener Person zu, die der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung gültig enterbt hat. Die Enterbung ist gültig, wenn die letztwillige Verfügung den Grund dafür ausdrücklich angibt.

Eine gültige Enterbung muss aber strenge Vorschriften erfüllen.

Eine Enterbung ist zulässig, wenn die zum Pflichtteil berechtigte Person:

  1. unwürdig wäre, ein Erbe vom Erblasser anzutreten;
  2. zum Nachteil des Erblassers eine Straftat begangen hat;
  3. den Verwandten des Erblassers in gerader Linie bzw. seinem Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Leben getrachtet oder zu ihrem Nachteil eine andere schwere Straftat begangen hat;
  4. ihre gegenüber dem Erblasser bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht grob verletzt hat;
  5. einen unmoralischen Lebenswandel führt;
  6. die zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde – die Strafe noch nicht verbüßt hat;
  7. die von ihr zu erwartende Hilfe nicht gewährt hat, wenn der Erblasser sie benötigt hätte.

Obwohl Herr Schmidt ursprünglich erreichen wollte, dass Alex nichts erbt, hatte er nach ungarischem Recht keinen gültigen Grund für eine Enterbung. Nachdem ihn Alex – kurz vor seinem Tod im Krankenhaus mehrmals besucht hat und sie sich länger unterhalten konnten,  – hat er am Ende gerecht gefunden, dass Alex ein Drittel des Vermögens erbt, das ihm bei gesetzlicher Erbfolge zustehen würde. Alex und die anderen Erben waren mit dieser Aufteilung auch zufrieden.

 

Dr. Zsolt Rózsahegyi, LL.M

Rechtsanwalt

zsolt@rozsahegyi.eu

+36 30 886 5572

 

 

 

 

 

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